Allgemeine Geschäftsbedingungen - Immobilien Bachmann - Ihr freundlicher Immobilienmakler für die Region Sindelfingen / Böblingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bachmann Immobilien

§ 1 Verbot der Weitergabe von Objektinformationen

Unsere Angebote sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht.

§ 2 Objekteigenschaften

Die vom Makler gemachten Angaben zum Objekt werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, beruhen aber ausschließlich auf Informationen Dritter und werden ungeprüft weitergegeben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann somit keinerlei Haftung übernommen werden.

§ 3 Doppeltätigkeit

Der Makler darf für Käufer und Verkäufer tätig werden.

§ 4 Maklerprovision

Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Vertrags verdient und fällig. Barzahler erhalten 2% Skonto, bezogen auf die Maklerprovision.

§ 5 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 6 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, maximal jedoch 3 Jahre für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Makler, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung, die zur Schadensersatzverpflichtung geführt hat, begangen wurde.

§ 7 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche, sowie als Gerichtsstand, der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Diese gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.